Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Beauftragungen zur Werbefunkbuchung zwischen Online-content.com GmbH ( im Folgenden OC genannt ) und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Auftraggeber").
Werbefunkaufträge sind Verträge über die Ausstrahlung akustischer Werbung im Rundfunk durch einen oder mehrere von OC gebuchten Hörfunksender ("gebuchte Sender") sowie die im Ermessen der gebuchten Sender stehende Verbreitung über das Internet.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals
ausdrücklich Bezug genommen wird.
2. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, OC hat ihrer Geltung
ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann,
wenn OC den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des
Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.
3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen OC und dem Auftraggeber, insbesondere Nebenabreden
und Vertragsänderungen sind schriftlich niederzulegen.
4. Der Auftraggeber darf seine gegen OC gerichteten Ansprüche nur mit vorheriger ausdrücklicher
Zustimmung von OC an Dritte abtreten. Die Regelung des § 354a HGB bleibt unberührt.
5. Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass seine
Daten von OC gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des
Bundesdatenschutzgesetzes.
6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer
zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.
§ 2 Vertragsschluss, Buchung und Rücktritt
1. Werbefunkaufträge werden von OC als Festaufträge angenommen. Abrufaufträge
2. OC bucht feste, verbindliche Sendezeiten. Bei Abrufaufträgen nach Abruf durch den Auftraggeber.
Der die Buchung auslösende Festauftrag bzw. Abruf muss mindestens vier Wochen vor dem gewünschten, ersten Sendetermin erfolgen.
3. Der Auftraggeber ist hinsichtlich noch nicht ausgestrahlter Werbespots zum Rücktritt berechtigt,
wenn und soweit eine Beauftragung noch nicht erfolgt ist oder der Rücktritt spätestens vier Wochen
vor dem bereits gebuchten Sendetermin erklärt wird.
Wird der Rücktritt mit einer kürzeren Frist erklärt, bemüht sich OC - ohne diesbezüglich eine Rechtpflicht zu übernehmen -
um eine Verschiebung der Sendezeit; sofern es zu einer solchen Verschiebung kommt, ist ein weiterer Rücktritt hinsichtlich
der neuen Sendezeit ausgeschlossen. Der Rücktritt bedarf der Schriftform.
§ 3 Preise und Zahlung
1. Hinsichtlich der Vergütung ist das jeweils zur Zeit der Auftragsbestätigung für die jeweiligen
Ausstrahlungstermine geltende Angebot unter Berücksichtigung der darin genannten Leistungen maßgeblich.
2. Die Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen und wird in gesetzlicher Höhe in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Liegen zwischen Erteilung der Auftragsbestätigung und Ausstrahlungstermin mehr als vier Monate
und erhöht ein gebuchter Sender nach Vertragsschluss seine Preise um mehr als 5 %, ist OC
berechtigt, den Preis für die entsprechende Sendezeit im Ausmaß der Erhöhung anzupassen. Der
Auftraggeber kann in diesem Fall durch schriftliche Erklärung gegenüber OC innerhalb von zwei
Wochen nach Bekanntgabe der Erhöhung vom Werbefunkauftrag zurücktreten. Bereits erfolgte
Ausstrahlungen bleiben vom Rücktritt unberührt.
4. Die Vergütung wird mit Ausstrahlung oder - soweit die Ausstrahlung am gebuchten
Ausstrahlungstermin aufgrund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers nicht
oder nicht im vereinbarten Umfang möglich ist - am Tag der gebuchten Ausstrahlung fällig.
5. Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers werden für das Jahr Verzugszinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens durch OC bleibt vorbehalten.
6. Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Rechnung hat der Auftraggeber
spätestens innerhalb eines Monats nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen. Verlangt der
Auftraggeber nach Fristablauf eine Berichtigung der Rechnung, so obliegt ihm der Beweis, dass und
inwieweit die Rechnung unrichtig ist.
7. Bei Rechnungslegung gewährte Nachlässe gemäß Rabattstaffel werden spätestens am Ende des
Kalenderjahrs anhand der tatsächlich abgenommenen Sendezeit überprüft. Berechtigt die tatsächlich
abgenommene Sendezeit den Auftraggeber nach der Rabattstaffel zu einem höheren Nachlass als
dem schon gewährten, erhält er eine anteilige Rückvergütung. Erweist sich der gewährte Rabatt im
Hinblick auf die tatsächlich abgenommene Sendezeit als zu hoch, so hat der Auftraggeber OC den
Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden
Rabatt zu erstatten. Darüber hinausgehende Ansprüche von OC bleiben vorbehalten.
8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von OC anerkannt sind.
9. Wird OC eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers erst
nach Vertragsschluss bekannt, bestehen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an
der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund
vor, der OC zur Kündigung des Vertrags berechtigen würde, ist OC berechtigt, die Buchungen
weiterer Werbesendungen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel davon
abhängig zu machen, dass die Gegenleistung im voraus bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
OC kann eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb derer der Auftraggeber nach seiner Wahl
die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann
OC vom Vertrag zurücktreten.
§ 4 Leistungsinhalte und Mängelansprüche
1. OC gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Werbefunkaufträge, insbesondere die
ordnungsgemäße Ausstrahlung. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten.
2. Kann eine Werbesendung wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen von einem
Der von OC gebuchten Sender nicht zu vertretenden Umständen wie z.B. technischer Störungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ausgestrahlt werden, so sind OC und der gebuchte Sender berechtigt, die
Sendung vorzuverlegen oder nachzuholen. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, wenn
es sich um eine mehr als nur unerhebliche Verschiebung der Sendung handelt.
3. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung, die den Zweck der Werbeaussage nicht nur unerheblich
beeinträchtigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzausstrahlung in dem
Ausmaß, in dem der Zweck der Werbeaussage beeinträchtigt wurde. Kommt OC diesem Anspruch
nicht binnen angemessener Frist nach, so kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
4. Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot bei der ersten Ausstrahlung auf seine
Vertragsgemäßheit zu überprüfen und OC alle etwa erkennbaren Mängel unverzüglich unter
genauer Bezeichnung der Beanstandung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die
rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ausstrahlung als genehmigt.
5. Mängelansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren in einem Jahr. Dies gilt
nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder bei einer Verletzung von Garantien.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sendefähigen Unterlagen, Texte und Sendekopien für die
Werbesendung spätestens sieben Arbeitstage vor dem ersten Ausstrahlungstermin zu liefern. Das
Sendeband muss als CD oder als DAT-Kassette oder Audio File vorliegen. Bei Anlieferung und Verteilung
der Werbespots per E-Mail müssen die Sendekopien spätestens fünf Arbeitstage vor Erstausstrahlung bei OC vorliegen.
2. Bei fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebenem Text trägt der Auftraggeber das Risiko für
etwaige Fehler bei der Übermittlung.
3. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Inhalt der Werbespots nicht gegen Gesetze,
behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt und die Ausstrahlung für OC oder die
gebuchten Sender - auch einzelne von ihnen - wegen ihrer technischen Qualität oder aus
inhaltlichen Gründen nicht unzumutbar ist.
4. Wenn Werbesendungen aufgrund eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten des
Auftraggebers nicht oder nicht in der gewünschten Art und Weise zur Ausstrahlung kommen, wird
OC dem Auftraggeber die Gründe hierfür mitteilen. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers ist
hiervon unberührt.
§ 6 Begrenzung von Schadensersatzansprüchen
1. Schadensersatzansprüche gegen OC oder Erfüllungsgehilfen von OC sind bei einer leicht
fahrlässigen Verletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten ausgeschlossen. Bei sonstigen
Schadensersatzansprüchen wegen nicht vorsätzlicher Pflichtverletzungen durch OC oder ihre
Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Schadensersatzansprüche gegen OC oder Erfüllungsgehilfen von OC verjähren bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres.
3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei einer Verletzung von
Garantien oder bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 7 Schutzrechte
1. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der
Sendeunterlagen im Rundfunk und über das Internet erforderlichen Urheber-, Nutzungs-,
Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an der Sendung innehat. Er verpflichtet sich, OC die für die
Abrechnung mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben zu übermitteln.
Legt er OC diese Angaben nicht vor, so versichert er damit, dass der von ihm eingereichte
Werbespot keinen lizenzpflichtigen Inhalt hat.
2. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der
von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt OC sowie die gebuchten Sender von allen
Ansprüchen Dritter einschließlich der zuständigen Verwertungsgesellschaften frei, die im
Zusammenhang mit der Sendung seiner Werbespots geltend gemacht werden.
3. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen oder angelieferten Spots endet für OC nach der
Lieferung an die teilnehmenden Sender. Die Tonträger verbleiben nach der Überspielung bei OC.
OC ist berechtigt, die Tonträger zu vervielfältigen und zu archivieren sowie Dritten zu Informationszwecken zu überlassen.
§ 8 Gerichtsstand und Anwendbares Recht
1. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin Gerichtsstand. OC ist jedoch auch berechtigt, am
allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen
Privatrechts.
Stand 10.10.2005.
Gültig ab Geschäftsjahr 2007
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